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Energieausweis + Immobilienanzeige

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Energieausweis: Veröffentlichungspflichten in Immobilienanzeigen

Für Immobilienanzeigen gilt:

Liegt bereits ein Energieausweis vor, so müssen in gedruckt oder online publizierten Immobilienanzeigen (Verkauf, Vermietung von Häusern und Wohnungen, Nichtwohngebäuden) Angaben zum energetischen Zustand gemacht werden.

Energiebedarfsangabe im Energieausweis 

Bei Wohngebäuden ist anzugeben:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs,
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • wesentlicher Energieträger für die Heizung (z.B. Gas, Öl, Biomasse, Erdwärme, Solar),
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H, gilt für neue Energieausweise ab 1.5.2014)

Weiterlesen: Energieausweis + Immobilienanzeige

Abkürzungen | Immobilienanzeigen

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Energieausweise: Vorschläge für Abkürzungen in Immobilienanzeigen

Abkürzung | bzw. Beispiel

Bedeutung

EAB

Energiebedarfsausweis

EAV

Energieverbrauchsausweis

146,8 kWh/m²·a

im Energieausweis genannter Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs in kWh/m²·a

EK G
(für Effizienzklasse G

Energieeffizienzklasse
(von A+ bis H)

Bj

Baujahr

Gas

Gas

Öl

Heizöl

Biom.

Biomasse

Sol.

Solaranlage

Erdw.

Erdwärme

Strom

Strom

Wärme

Wärme

ZH

Zentralheizung

DG

Dachgeschoss

EG

Erdgeschoss

OG

Obergeschoss

2014: Neue Energieausweise

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Ab 1.Mai 2014 werden neue Energieausweise ausgestellt.

Ab 1. Mai wird es mit Inkrafttreten der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) 2014 gesetzliche Pflicht,

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,

  • den entsprechenden Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),

  • Baujahr des Wohngebäudes,

  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und

  • bei Wohngebäuden Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellte Ausweise)

bei einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien mit anzugeben (§ 16a EnEV).

Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 16(2) EnEV 2014).


Energiebedarfsausweis-Muster-EnEV-2014Da ab 1.Mai jeder neu ausgestellte Energieausweis durch das Deutsche Institut für Bautechnik eine Registrierungsnummer erhält, bitte ich alle Auftraggeber darum, etwa eine Woche zusätzlicher Bearbeitungszeit bei Beauftragung eines Energieausweises mit einzuplanen.

Die Ausweise haben zukünftig durch die zusätzliche Angabe von Energieeffizienzklassen Ähnlichkeit zu den bekannten Energielabels zum Beispiel bei Kühlschränken und anderen Elektrogeräten.

 

 

 

 

Qualifizierte Energieausweise

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Energieausweis nach BedarfWelcher Energieausweis ist für mein Gebäude der Richtige?

Immer wieder stehen Bauherrn, Eigentümer und Mieter von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden vor der Frage, welchen Energieausweis benötige ich eigentlich?

Zusätzlich taucht die Frage auf: Welcher Energieausweis ist eigentlich für meinen Fall durch die Energieeinsparverordnung(EnEV) vorgesehen.

Zunächst ist zu entscheiden, handelt es sich um ein Wohngebäude oder um ein Nichtwohngebäude.

Für beide Kategorien gibt es Energieausweise, die den Energiebedarf ausweisen oder die den Energieverbrauch ausweisen. In diesem Artikel behandele ich die Wohngebäude.

Weiterlesen: Qualifizierte Energieausweise

Erneuerbare Energien - Förderung von Heizungen KfW-167

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Geschrieben von Ralf Jürgens

Am 1. März 2013 startete die KfW ein eigenes Kreditprogramm zur Förderung von Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien.

Die zinsgünstigen Kredite von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit können in Kombination mit Investitionszuschüssen aus dem Marktanreizprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen werden. Gefördert werden beispielsweise der Einbau von thermischen Solarkollektoren, Biomasseanlagen oder Wärmepumpen.

Quelle: KfW

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